6.2.4 Haftung des Unternehmensinhabers
Der Unternehmensinhaber kann wegen Wettbewerbsverstößen nach §§ 1, 1a, 2, 2a, 7, 9, 9c, 10 Abs 1, 11 Abs 2 und 12 auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist (§ 18 1. Satz UrhG). Eine Haftung für Schadenersatz wegen einer unlauteren Wettbewerbshandlung eines Dritten kommt gem § 18 2. Satz UrhG jedoch nur dann in Betracht, wenn dem Unternehmensinhaber die Handlung bekannt war oder bekannt sein musste. Der Unternehmensinhaber haftet nach § 18 UWG auch für Personen, die er – wenngleich nur locker und für kurze Zeit – als Werbeträger in sein Unternehmen eingliedert. • [Fußnote: OGH 12.02.2013, 4 Ob 1/13w.]