2.4 Rechtsfolgen
Wurde ein Arbeitsverhältnis wegen Verletzung der Gleichbehandlungsgebote nicht begründet, so ist der Arbeitgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Dieser Ersatzanspruch beträgt mindestens zwei Monatsentgelte, wenn der Stellenwerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte oder bis EUR 500,–, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der einem Stellwerber durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner Bewerbung verweigert wurde (§ 26 Abs 1 GlBG). • [Fußnote: Vgl Vrba, Schadenersatz in der Praxis (29. Lfg.), XIX. 2. S 6.]