4.4.3 Notstand
Voraussetzungen
Unter Notstand handelt gem § 1306a ABGB, wer zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr in die Rechtsgüter eines unbeteiligten Dritten eingreift. Der Rechtfertigungsgrund des Notstandes setzt voraus, dass kein anderer, schonenderer Weg zur Rettung des höherwertigen Gutes offensteht (RIS-Justiz RS0089696).
Gerechtfertigt ist auch die Notstandshilfe, dh, wenn jemand anderes die Gefahr droht. Der Unterschied zu Notwehr liegt darin, dass Notstand keinen rechtswidrigen Angriff voraussetzt und sich auch nicht gegen einen Angreifer, sondern gegen einen unbeteiligten Dritten richtet. Als Lehrbuchbeispiel wird oft verwendet: Ein Wanderer flüchtet vor einem schweren Unwetter in eine Berghütte und schlägt dabei ein Fenster ein. Er handelt in Notstand.