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Dokument-ID: 629501
1.2.1 Definition
Das EKHG findet nur auf Unfälle mit Eisenbahnen und Kraftfahrzeugen Anwendung. Für Kraftfahrzeuge findet sich die Definition im Kraftfahrzeuggesetz 1967 (kurz: „KFG“), für Eisenbahnen wird auf das Eisenbahngesetz 1957 (kurz: „EisenbG“) sowie auf das Seilbahngesetz 2003 (kurz: „SeilbG“) verwiesen.