2.3.2 Höchstgebührenverordnung
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl Nr 141/1996 idF BGBl II Nr 103/2005, beruht auf der Verordnungsermächtigung in § 69 Abs 2 Z 5 GewO und legt gem § 1 für die den Inkassoinstituten für ihre Tätigkeiten bei der Einziehung fremder Forderungen gebührenden Vergütungen in den §§ 2 und 3 Höchstbeträge fest. Die Höchstgebührenverordnung unterscheidet dabei zwischen Auftraggeber- (§ 2 leg cit) und Schuldnergebühren (§ 3 leg cit) und weist den verschiedenen Gebührenformen unterschiedliche Tätigkeiten zu. Die Bemessungsgrundlage für die Kosten des Inkassoinstitutes stellt der (reine) Kapitalsbetrag dar. • [Fußnote: LG Krems 31.03.2004, 1 R 207/03a.]