3.3.3 Ersatzpflicht bei Verletzung der Belehrungs- und Beratungspflicht
Pflicht zur Erörterung der Sach- und Rechtslage
Der Rechtsanwalt muss seinem Mandanten Zweifel und Bedenken aufgrund der Sachlage darlegen und erörtern. Zwar besteht keine allgemeine Pflicht zur Prüfung der Informationen auf ihre Richtigkeit, doch ist dort, wo bei der rechtlichen Beurteilung Zweifel auftauchen, die dem Rechtsunkundigen verborgen geblieben sind, der Rechtsanwalt verpflichtet, sich durch Befragen des Ratsuchenden ein möglichst vollständiges Bild über die Sachlage zu verschaffen, um die Informationen zu ergänzen. Die Rechtsbelehrung muss dem Verständnis rechtsunkundiger Personen angepasst sein und so weit gehen, dass sie zum vollen Verständnis des Belehrten führen. • [Fußnote: OGH 30.05.2006, 3 Ob 87/05y.]