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Dokument-ID: 868065
13.2 Heilungskostenersatz (Tier)
Unter Heilungskosten sind bei Menschen Aufwendungen zu verstehen, die durch die Körperverletzung veranlasst wurden und die gegenüber den ohne den Unfall erforderlich gewesenen gewöhnlichen Aufwendungen in der Absicht gemacht wurden, die gesundheitlichen Folgen des Unfalls zu beseitigen oder doch zu bessern. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0030591.] Unter dem Begriff der Heilungskosten ist bei Tieren nichts anderes zu verstehen. • [Fußnote: OGH 29.9.1998, 1 Ob 160/98f.]