3.1 Personenschäden
Aufgrund der Verweisung des § 14 PHG auf die allgemeinen Regeln des Zivilrechts sind auf Personenschäden die §§ 1325 ff ABGB anzuwenden. Bei Körperverletzung sind dem Geschädigten demnach die Heilungskosten und der Verdienstentgang zu ersetzen sowie ein angemessenes Schmerzengeld zu leisten (§ 1325 ABGB). Eine allfällige Verunstaltung ist nach § 1326 ABGB zu entschädigen, die Ansprüche von Hinterbliebenen richten sich nach § 1327 ABGB. Entschädigungen aufgrund von Körperverletzungen sind auch im unternehmerischen Bereich zu ersetzen. Einem, von einem fehlerhaften Produkt verletzten Unternehmer stehen ebenso Ersatzansprüche gegen den Produzenten zu, wie einem geschädigten Dienstnehmer (sofern der Schaden nicht durch sozialversicherungsrechtliche Leistungen gedeckt ist). • [Fußnote: Rabl, PHG, 1. Auflage § 1 Rz 150 f.]