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Dokument-ID: 477993
3.5.5 Hemmung der Verjährung
Ende der Ablaufhemmung bei Vergleichsverhandlungen
Eine durch Vergleichsverhandlungen bewirkte Ablaufhemmung endet auch, wenn der Gläubiger die Verhandlungen „einschlafen“ lässt, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem nach Treu und Glauben sein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre. • [Fußnote: OGH 25.04.2007, 3 Ob 223/06z.]