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Barbara Pogacar - David Spahija | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5.5 Hemmung der Verjährung

Ende der Ablaufhemmung bei Vergleichsverhandlungen

Eine durch Vergleichsverhandlungen bewirkte Ablaufhemmung endet auch, wenn der Gläubiger die Verhandlungen „einschlafen“ lässt, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem nach Treu und Glauben sein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre. • [Fußnote: OGH 25.04.2007, 3 Ob 223/06z.] 

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