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Barbara Pogacar - Alexander Kdolsky - Lena Eberhard | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.2 Deliktsfähigkeit und Alter

Gem § 176 ABGB idF KindNamRÄG 2013 sind mündige Minderjährige, das sind Personen über 14 Jahren, verschuldensfähig (bzw ab Inkrafttreten des 2. ErwSchG am 1. Juli 2018: deliktsfähig). Unmündige Minderjährige und Kinder unter sieben Jahren sind aber nicht generell unzurechnungsfähig, sondern nur beschränkt zurechnungsfähig • [Fußnote: ZVR 1976/14.] . Es muss daher auch beim Unmündigen oder Kind geprüft werden, ob ihm nicht doch ein Verschulden zur Last gelegt werden kann (§ 1310 ABGB).

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