5.2.2 Deliktsfähigkeit und Alter
Gem § 176 ABGB idF KindNamRÄG 2013 sind mündige Minderjährige, das sind Personen über 14 Jahren, verschuldensfähig (bzw ab Inkrafttreten des 2. ErwSchG am 1. Juli 2018: deliktsfähig). Unmündige Minderjährige und Kinder unter sieben Jahren sind aber nicht generell unzurechnungsfähig, sondern nur beschränkt zurechnungsfähig • [Fußnote: ZVR 1976/14.] . Es muss daher auch beim Unmündigen oder Kind geprüft werden, ob ihm nicht doch ein Verschulden zur Last gelegt werden kann (§ 1310 ABGB).