2.3.2 Bei Rufschädigung gleich Ehrenbeleidigung
Wenn eine Rufschädigung gleichzeitig auch eine Ehrenbeleidigung ist, dann sind auch die für die Ehrenbeleidigung geltenden Grundsätze heranzuziehen und damit auch deren Regeln der Beweislast. Da es sich bei Ehren- und Rufverletzungen um Erfolgsunrecht handelt, muss der Täter in jedem Fall einen allfälligen Rechtfertigungsgrund für den Eingriff beweisen. • [Fußnote: Reischauer in Rummel, ABGB Kommentar-Online, § 1330 ABGB Rz 17.] Bei der Ehrenbeleidigung trifft daher den Täter die Beweislast für ein fehlendes sorgfaltswidriges Verhalten.