4.3.5 Sportanlagen
Behördliche Genehmigung einer Sportanlage befreit nicht von weiteren Vorkehrungen
Bei Sportanlagen ist darauf zu achten, dass ihre Einrichtung, im konkreten Fall die Glastüre in der Begrenzungswand eines Squash-Spielfelds Gewalteinwirkungen standhält, die für den ausgeübten Sport typisch oder zumindest nicht gänzlich ungewöhnlich sind (RS0118602). Die Genehmigung oder Überwachung der Anlage durch die zuständige Behörde bzw die Erfüllung ihrer Auflagen bedeutet nicht notwendig, dass der Inhaber der Anlage keine weiteren Vorkehrungen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefahren zu treffen hat. Insbesondere befreit ihn eine einmal erteilte Benützungsbewilligung nicht von seiner Sorgfaltspflicht gegenüber Benützern der Anlage; er hat sie in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten, was auch die Anpassung an neue Sicherheitsstandards bedeuten kann (RS0118600). Das Maß der dabei anzuwendenden Sorgfalt steigt mit der Wahrscheinlichkeit der Gefahr (vgl RIS-Justiz RS0023902). Bei Sportanlagen ist daher darauf zu achten, dass ihre Einrichtung Gewalteinwirkungen standhält, die für den ausgeübten Sport typisch oder zumindest nicht gänzlich ungewöhnlich sind. • [Fußnote: OGH 16.12.2003, 5 Ob 273/03p.]