2.2.1 Zulässigkeit
Die Leistungsklage im engeren Sinn ist auf die Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung, dh, zu einem positiven Tun gerichtet. Dies ist zB bei der Klage auf Zahlung von Schadenersatz der Fall. Gem § 406 Satz 1 ZPO darf einer Leistungsklage grundsätzlich nur dann stattgegeben werden, wenn der geltend gemachte Anspruch bei Urteilserlassung fällig ist. Nach der ständigen Rsp • [Fußnote: SZ 26/298.] ist damit der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gemeint, dh, zu diesem Zeitpunkt muss der Anspruch fällig sein. Ist dies nicht der Fall, ist die Klage mit Urteil abzuweisen.