© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 477383

Barbara Pogacar - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.1 Zulässigkeit

Die Leistungsklage im engeren Sinn ist auf die Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung, dh, zu einem positiven Tun gerichtet. Dies ist zB bei der Klage auf Zahlung von Schadenersatz der Fall. Gem § 406 Satz 1 ZPO darf einer Leistungsklage grundsätzlich nur dann stattgegeben werden, wenn der geltend gemachte Anspruch bei Urteilserlassung fällig ist. Nach der ständigen  Rsp • [Fußnote: SZ 26/298.]  ist damit der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gemeint, dh, zu diesem Zeitpunkt muss der Anspruch fällig sein. Ist dies nicht der Fall, ist die Klage mit Urteil abzuweisen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Schadenersatz in unserem Shop! Zum Shop