1.2.4 Sachverständigenhaftung im Bauträgervertragsrecht
Ist der im Bauträgervertrag vereinbarte Sicherungszweck einer abschnittsweisen Zahlung des Kaufpreises durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des für den Treuhänder als Sachverständigen tätigen Beklagten vereitelt worden, weil er gegenüber dem Treuhänder unrichtig bestätigte, dass Rohbau und Dach fertiggestellt seien, wodurch eine Zahlung im Rahmen des Ratenplans nach § 10 BTVG vorzeitig vom Treuhänderkonto abgerufen worden ist, so liegt der Schaden des Erwerbers im Verlust der Absicherung für die Fertigstellung des betreffenden Bauabschnitts, also im vom Bauträger vertraglich eingeräumten Recht, einen treuhändig erlegten Kaufpreisrest je nach Baufortschritt zurückhalten zu dürfen. Ob dieser vorzeitigen Zahlung ohnehin ein ausreichender Gegenwert in Form bisher erreichter Bauleistungen gegenüberstand, ist im Abwicklungsstadium unerheblich, solange nicht feststeht, dass der Bauträgervertrag endgültig nicht mehr erfüllt werden kann. Die Anwendbarkeit des Zurückbehaltungsrechts nach § 1052 ABGB kann dann auch nicht mit der Begründung in Abrede gestellt werden, dass der Erwerber für seine Zahlungen zur Sicherung allfälliger Rückforderungsansprüche ohnedies einen ausreichenden Gegenwert erhält; Regelungszweck von § 1052 ABGB ist nämlich nicht bloß die Sicherung von Rückforderungsansprüchen, sondern auch des Erfüllungsanspruchs (Einhaltung des Zug-um-Zug-Prinzips). • [Fußnote: OGH 25.03.2014, 4 Ob 3/14s.]