5.3 Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens (§ 5 Abs 1 Z 3 PHG)
Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens ist nicht nur für das Vorliegen eines Produktfehlers der relevante Beurteilungszeitpunkt, sondern auch für die Sicherheitserwartung aufgrund der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Darbietung und dem billigerweise zu erwartenden Gebrauch. Die Abnutzbarkeit eines Produktes (Verschleiß) und die damit verbundenen Störungsanfälligkeiten und Gefahren sind kein Produktfehler. Bei Serienprodukten kommt es für die Sicherheitserwartung nicht auf den Beginn der Serienproduktion an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem das schädigende Produkt in den Verkehr gebracht wurde. • [Fußnote: Rabl, PHG, 1. Auflage § 5 Rz 97.]