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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.6.1 Unabwendbares Ereignis

Weggeschleuderter Stein als unabwendbares Ereignis

Der Halter braucht nicht auch für Schäden einzustehen, die ein auf der befahrenen Straße gelegener, von seinem Fahrzeug zufällig weggeschleuderter Stein verursacht hat. Es handelt sich dabei um ein unabwendbares Ereignis. • [Fußnote: OGH 21.01.1959, 2 Ob 261/58.] 

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