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Barbara Pogacar - Alexander Kdolsky - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.2 Verkehrsflächen

Allgemeines

Die Verkehrssicherungspflichten betreffend die sichere Benutzung von Wegen und Straßen etc sind nunmehr weitgehend von § 1319a ABGB erfasst. • [Fußnote: Siehe dazu näher Register 7.]  Unter bestimmten Voraussetzungen treffen aber auch Nichtwegehalter in diesem Zusammenhang Verkehrssicherungspflichten, zB, wenn Astwerk von einer an eine Straße angrenzenden Liegenschaft in die Straße ragt und die Sicht gefährdet. • [Fußnote: Harrer in Schwimann, ABGB-Kommentar³ § 1295 ABGB Rz 59.] 

Der Wegehalter haftet allerdings nur für den durch den mangelhaften Zustand des Weges zugefügten Schaden, sofern er oder einer seiner Leute den mangelhaften Zustand des Weges vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat (§ 1319a Abs 1 erster Satz ABGB).

Beweislast

Die Beweislast für den objektiv mangelhaften Zustand eines Wegs trifft den Geschädigten (RS0022828). Dem Geschädigten obliegt weiters der Beweis der Wegehaltereigenschaft des Beklagten sowie der Beweis der groben Fahrlässigkeit (RS0124486). Auch die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft grundsätzlich den Geschädigten (RS0022686[T12]; RS0022900 [T5]; RS0022700 [T7]), wobei an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs nicht so strenge Anforderungen gestellt werden können wie bei einer Schadenszufügung durch positives Tun (RS0022900 [T14]). Insoweit genügt vielmehr die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist (RS0022700 [T15]; OGH 19.04.2017, 6 Ob 39/17d).

Dem Schädiger steht dagegen der Nachweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher sei (RS0022900 [T1, 14]; OGH 29.09.2015, 8 Ob 93/14f).

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