© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 481504

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6.1 Judikatur – Ärztliche Dokumentationspflicht

Verletzung der Dokumentationspflicht

Der Arzt ist verpflichtet, den Operationsverlauf zu dokumentieren. • [Fußnote: OGH 25.01.1994, 1 Ob 532/94.]  Die ärztliche Dokumentationspflicht stellt nicht nur eine interne Gedächtnisstütze des Arztes dar, sondern sie wird im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung des abgeschlossenen Behandlungsvertrages geschuldet. Der Umfang der Dokumentationspflicht bestimmt sich nach ihrem Zweck: Therapiesicherung, Beweissicherung und Rechenschaftslegung. • [Fußnote: Uhlenbruck in Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts § 39 Rz 5.]  Die diagnostischen Ergebnisse und therapeutischen Maßnahmen müssen in der Dokumentation enthalten sein und sind spätestens am Ende des einzelnen Behandlungsabschnitts aufzuzeichnen. • [Fußnote: Laufs in Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts § 101 Rz 3.]  Bei einer Verletzung der Dokumentationspflicht kommt es für den Geschädigten zu einer Beweiserleichterung. Es wird vermutet, dass nicht dokumentierte Behandlungen nicht gemacht bzw Maßnahmen nicht getroffen wurden. • [Fußnote: OGH 28.08.1997, 3 Ob 2121/96z.] 

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Schadenersatz in unserem Shop! Zum Shop