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Dokument-ID: 738473
2.2.2 Mindestpublizität
Nach der Rsp ist eine Tatsachenverbreitung iSd § 1330 Abs 2 ABGB nur dann zu ahnden, wenn die Äußerung gegenüber einer vom Beleidigten unterschiedlichen Person gefallen ist, dh, so genannte Mindestpublizität vorliegt. • [Fußnote: OGH 26.03.2009, 6 Ob 40/09i.]