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David Spahija | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6.6 OGH 12.7.2000, 9 ObA 135/00 v

§ 3 OrgHG: Mitverschulden; Verschuldensgrad, Mäßigungsrecht

Da § 1 Abs 1 AHG und OrgHG eine Haftung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts vorsehen, ist der Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten, der nach § 1304 ABGB zu beurteilen ist, zulässig (Mader in Schwimann ABGB² Bd 8 Rz 69 zu § 1 AHG, SZ 64/126, 1 Ob 213/99a, 1 Ob 9/00f). Die klagende Partei hat sich ein Mitverschulden ihrer hoheitlich handelnden Besatzung des abgestürzten Düsenflugzeuges zurechnen zu lassen. Dies kann dazu führen, dass der der klagenden Partei entstandene bzw von ihr zu tragende Schaden iSd § 1304 ABGB verhältnismäßig zu teilen und erst der vom Beklagten zu tragende Anteil den Mäßigungskriterien des OrgHG zu unterziehen ist. Am festgestellten Verschulden ist allerdings nicht zu rütteln.

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