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Dokument-ID: 481101
2.1 Allgemeines
Das Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) regelt die Ersatzpflicht für Schäden, welche Organe ihrem Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze, also in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit zufügen (§ 1 OrgHG).