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Dokument-ID: 477301
6.1 Allgemeines
Nach der Formel der conditio sine qua non hat derjenige alle Nachteile zu ersetzen, der das schädigende Ereignis zu verantworten hat. Der Schädiger hat demnach auch für Folgeschäden einzustehen. Damit würde es aber keine Berücksichtigung finden, dass ein Schaden nur durch das Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände verursacht wurde. Es müssen daher Einschränkungen von der Verursachungstheorie gemacht werden, weil eine umfassende und grenzenlose Ersatzpflicht unbillig wäre.