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Dokument-ID: 785796
5.2.6 Verjährung
Ansprüche in Geld verjähren gem § 90 UrhG in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Der Fristbeginn stellt also auf die Kenntnis des Berechtigten ab, dass und von wem er eine Vergütung fordern kann. • [Fußnote: 4 Ob 126/10y.]