8.5 Regressanspruch des ersatzleistenden Schädigers
Auch wenn dem Geschädigten mehrere Ersatzpflichtige gegenüberstehen, so kann er nur einmal den ihm zustehenden Ersatz bekommen. Es steht ihm frei, gegen welchen der solidarisch haftenden Schädiger er den Anspruch durchsetzt. Sobald ein Schädiger den Schaden ersetzt hat und im Außenverhältnis mehr zahlt, als er im Innenverhältnis zahlen müsste, steht ihm gem § 896 ABGB ein Regressrecht gegen die Mithaftenden zu (OGH 08.02.1966, 4 Ob 2/66). Er hat dann nämlich bloß formell eine eigene, materiell aber eine fremde Schuld bezahlt. Im Innenverhältnis besteht also keine gesamtschuldnerische Haftung.