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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.6 Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen

Ansprüche nach § 12 Abs 1 und 5 GlBG sind gem § 15 Abs 1 GlBG binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach § 12 Abs 1 und 5 GlBG beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Ansprüche nach § 12 Abs 11 GlBG wegen geschlechtsbezogener Belästigung sind binnen eines Jahres, Ansprüche nach § 12 Abs 11 GlBG wegen sexueller Belästigung sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Für Ansprüche nach § 12 Abs 2, 3, 4, 6, 8, 9 und 10 GlBG gilt die dreijährige Verjährungsfrist gem § 1486 ABGB.

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