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Barbara Pogacar - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8.1 Haftungsumfang

Bewahrung von Reiseaccessoires im Zimmer kein Mitverschulden

Zu den Pflichten eines Hoteliers gehört es ua, für eine entsprechend sichere Verwahrung der Sachen des Gastes zu sorgen, wobei vom Hotelier grundsätzlich für bestimmte Gegenstände eine bestimmte Art der Verwahrung verlangt werden kann, wie zB für Wertgegenstände die Aufbewahrung in einem Hotelsafe. Dies muss mit dem Kunden bei Vertragsschluss vereinbart werden. Zu einer Vertragsänderung dahingehend, dass übliche Reiseaccessoires, wozu heutzutage bei einem Geschäftsreisenden auch ein Laptop oä gehört, generell im Hotelsafe verwahrt werden müssten, können den Reisenden aber auch entsprechende Anschläge oder Informationsblätter im Hotel nicht einseitig verpflichten. Ein Belassen solcher Gegenstände im Hotelzimmer kann kein Mitverschulden des Kunden bei Diebstahl begründen. • [Fußnote: OGH 17.10.2001, 7 Ob 237/01f.] 

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