2.1 Allgemeines
Die Diskriminierungstatbestände sind im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) sowie im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) geregelt. In beiden Gesetzen ist ein Gleichbehandlungsgebot normiert, nach welchem niemand aufgrund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis mittelbar oder unmittelbar diskriminiert werden darf. Dies gilt insbesondere a) bei der Begründung des Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses, b) bei der Festsetzung des Entgelts, c) bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, d) bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung, e) beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderung und bei der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen, f) bei den sonstigen Arbeitsbedingungen, sowie g) bei der Beendigung des Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses (§§ 4, 13 B-GlBG; §§ 3, 17 GlBG). Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitsverhältnis in diskriminierender Weise in der Probezeit beendet wird oder wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis aus diskriminierenden Gründen nicht verlängert wird, beispielsweise weil die Arbeitnehmerin schwanger geworden ist.