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Dokument-ID: 1203651
6.8 Unbefugter Firmengebrauch
Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann gem § 37 UGB von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadenersatz bleibt unberührt.