11.5.1 Rechtslage Mitverschuldenseinwand Kündigungsentschädigung
Trifft Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Verschulden an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so hat gem § 1162c ABGB oder § 32 AngG der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Kündigungsentschädigung zusteht. Kernanwendungsgebiet sind Fälle berechtigter fristloser Beendigung, in denen der andere Vertragsteil das rechtswidrige, zur Beendigung führende Verhalten mit verursacht hat, dh es wäre ohne sein rechtswidriges Zutun nicht gesetzt worden. • [Fußnote: OGH 17.9.1998, 8 ObA 116/98.] Das Verschulden des anderen Vertragsteils muss so schwerwiegend sein, dass auch auf dessen Seite ein Austritts- oder Entlassungsgrund verwirklicht ist. • [Fußnote: OGH 18.9.2003, 8 ObA 75/03t.]