10.33 1 Ob 169/02p; OGH; 30. September 2002 – bearbeitete Version
§§ 6, 11 PHG: In-Verkehr-Bringen; Instruktionsfehler; Mitverschulden • [Fußnote: Ecolex 2003/47 (Rabl).]
Nach § 6 PHG ist ein Produkt in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich aufgrund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergab. Die Versendung an den Abnehmer genügt. Wurde also ein Produkt in Vertriebsabsicht aus dem Unternehmensbereich abgegeben und einer anderen Stufe des Wirtschaftskreislaufs zugänglich gemacht, so wurde es dadurch in Verkehr gebracht. Diese Voraussetzung trifft auf die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses erfolgte Übertragung der selbstständigen Gewahrsame an einem Produkt und die Einräumung dessen Gebrauchs (SZ 70/65; JBl 1995, 456).