2.2 Judikatur des EuGH
Kriterien der Staatshaftung für Gemeinschaftsrechtsverletzungen von Höchstgerichten
Aufgrund der Besonderheit der richterlichen Funktion sowie der berechtigten Belange der Rechtssicherheit haftet der Staat in einem Fall der Staatshaftung für Unionsrechtsverletzungen von Höchstgerichten nicht unbegrenzt. Der Staat haftet nur in dem Ausnahmefall, dass das letztinstanzliche nationale Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen hat. Bei der Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss das mit einer Schadenersatzklage befasste Gericht alle Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen, insbesondere das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes, die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums, gegebenenfalls die Stellungnahme eines Gemeinschaftsorgans sowie die Verletzung der Vorlagepflicht nach Art 234 Abs 3 EG durch das in Rede stehende Gericht. • [Fußnote: EuGH 13.06.2006, Rs C-173/03, Traghetti del Mediterraneo SpA, Slg. 2006, I-05177.]