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Dokument-ID: 629840
5.2.7 Schadensberechnung bei Leistungen von Sozialversicherung
Schadensermittlung ohne Bedachtnahme auf Leistungen aus Sozialversicherung
Bei der Ermittlung des Betrages, auf den der Geschädigte dem Schädiger gegenüber Anspruch hat, ist der Schaden zunächst ohne Bedachtnahme auf Leistungen des Sozialversicherungsträgers zu ermitteln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen; von dem so errechneten Betrag sind die Leistungen des Sozialversicherungsträgers als Legalzessionar in voller Höhe abzuziehen. • [Fußnote: ZVR 1991/52.]