2.2.4 Reitsport
Da es immer wieder vorkommt, dass Pferde „durchgehen“ und auch von erfahrenen Reitern nicht unverzüglich unter Kontrolle zu bringen sind, gehören gefährliche Berührungen zwischen Reitern und Pferden zum Wesen des Reitsports. • [Fußnote: 7 Ob 674/90.] Ein derartiges Verhalten des Tieres ist weder beabsichtigt noch vermeidbar. Jeder Teilnehmer begibt sich daher in eine aus dem Wesen dieses Sports ergebende typische Gefahr. In diesen Situationen kommt § 1320 ABGB zur Anwendung. Der Tierhalter ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. Die Haftung entfällt jedoch, wenn er beweisen kann, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat (Schefer, Die Gefährdungshaftung im Sport).