1.2.3 Haftung gegenüber Dritten für Gutachten
Deliktische Haftung gegenüber Dritten, wenn Interessen mitverfolgt
Eine deliktische Haftung des Sachverständigen Dritten gegenüber besteht nur, wenn der Besteller des Gutachtens für den Sachverständigen erkennbar gerade auch die Interessen des Dritten mitverfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn der Sachverständige damit rechnen musste, dass sein Gutachten Dritten zur Kenntnis gelangen und diesen als Grundlage für Dispositionen dienen wird. Bei der Schadensabwicklung von Kraftfahrzeugen bedient sich die Versicherung laufend eingeholter Privatgutachten zur Berechnung der Schadenshöhe. Darin liegt nur die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen der Versicherung, sodass der Sachverständige bei einer inhaltlichen Unrichtigkeit nicht für bloße Vermögensschäden Dritter haftet. • [Fußnote: OGH 10.07.2008, 8 Ob 51/08w.]