2.6.1 Judikatur zu § 8 MedienG
Gericht nicht an rechtliche Beurteilung des Betroffenen gebunden
Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs 2 MedienG ist das Gericht bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden. Daraus vermag auch ein Unterlassen des Antragstellers, die Nichtannahme einer von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen anzufechten, nichts zu ändern. Eine Disposition des Antragstellers iS eines Verzichts auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage iSd §§ 6 ff MedienG nach Urteilsfällung erster Instanz ist jedenfalls schon aufgrund des Immutabilitätsprinzips unbeachtlich. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0123670.]