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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Schadenersatzansprüche nach dem Mediengesetz

Im Mediengesetz (kurz MedienG) sind in den §§ 6, 7, 7a, 7b, 7c, 8 und 8a Entschädigungstatbestände geregelt. Das MedienG kommt nur zur Anwendung, wenn es sich um Berichterstattung in einem Medium iSd gesetzlichen Definition handelt. Unter einem Medium ist jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung zu verstehen (§ 1 Abs 1 MedienG), bspw eine Zeitung, ein Buch, aber auch eine Website.

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