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Neu Dokument-ID: 562570

David Spahija | Judikatur | Entscheidung

10.31 2 Ob 253/01x; OGH; 9. Juli 2002 – bearbeitete Version

GZ: 2 Ob 253/01x | Gericht: OGH vom 09.10.2002

§ 5 PHG: Beweislast • [Fußnote: Ecolex 2003/45.] 

Dabei wurde wiederholt ausgesprochen (SZ 70/61; EvBl 2001/50 vgl RIS-Justiz RS 0107610), dass der Begriff des „Fehlers“ im PHG von zentraler Bedeutung ist, weil jede Ersatzpflicht ein fehlerhaftes Produkt voraussetzt. Das Kernstück des PHG bildet daher die Fehlerdefinition des § 5 PHG, die sich nahezu wörtlich an Art 6 der EG-Richtlinie anlehnt (Fitz/Purtscheller in Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung Rz 1 zu § 5 PHG). Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körper- als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend dafür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist (auch) eine Rechtsfrage (SZ 70/61 ua). Die Erwartungen eines Produktbenützers von der Sicherheit eines Produkts sind nur berechtigt, wenn der Benützer den Anforderungen der Eigenverantwortung gerecht wird. § 5 Abs 2 Z 2 PHG nennt nämlich als weiteren Umstand, der für die Berechtigung von Sicherheitserwartungen von Bedeutung ist, den „Gebrauch des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann.“ Nur für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten hat der Hersteller nicht einzustehen.

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