13.4 Judikatur –Verletzung von Tieren
Heilungskosten von Tieren
Unter Heilungskosten sind bei Menschen Aufwendungen zu verstehen, die durch die Körperverletzung veranlasst wurden und die gegenüber den ohne den Unfall erforderlich gewesenen gewöhnlichen Aufwendungen in der Absicht gemacht wurden, die gesundheitlichen Folgen des Unfalls zu beseitigen oder doch zu bessern. Unter dem Begriff der Heilungskosten ist bei Tieren nichts anderes zu verstehen. • [Fußnote: OGH 29.9.1998, 1 Ob 160/89.]
Naturalrestitution bei Verletzung von Tieren
Wiederherstellung (Naturalrestitution) iSd § 1323 ABGB bedeutet bei einem Tier die Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zur erfolgreichen oder versuchten Heilung des verletzten Tiers auf Kosten des ersatzpflichtigen Schädigers. • [Fußnote: OGH 29.9.1998, 1 Ob 160/98f.]
Heilungskosten in Höhe des fünffachen Werts des Hundes gerechtfertigt
Ein circa 2,5 Jahre alter Hund hatte im Vorfallszeitpunkt einen Wert von EUR 950,–. Es wurden Heilungskosten in Höhe des fünffachen Werts des Tieres aufgewendet. Unter Berücksichtigung des Alters des Tieres und der üblicherweise für einen „Familienhund“ aufgewendeten Behandlungs- und Heilungskosten, stellt dies einen Betrag dar, der auch von einem verständigen Tierhalter aufgewendet worden wäre. • [Fußnote: LG Krems an der Donau 8.11.2012, 1 R 127/12z, RKR0000202.]