6.3 Judikatur zur Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten
OGH 26.03.1980, 1 Ob 545/80
§§ 1295, 1311 ABGB; §§ 15, 18, 25, 85 GmbHG (Geschäftsführerhaftung)
Das Berufungsgericht ging in Übereinstimmung mit der nunmehr herrschenden Rechtsprechung (EvBl 1980/4; GesRz 1979, 36; SZ 50/75; GesRz 1976, 99; SZ 42/104) davon aus, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der fahrlässige Krida, somit einen strafrechtlich verfolgbaren Angriff gegen Rechte eines Dritten, zu verantworten hat, dem Gläubiger nach Deliktsgrundsätzen für den Schaden haftet, der durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht wurde. Diese Rechtsprechung hat auch im Schrifttum Zustimmung gefunden (Kastner, Grundriß [3], 268; Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht [3] II, 421 und 457 FN 28; Torggler in GesRz 1974, 48; Pfersmann in ÖJZ 1973, 311; Schuppich in GesRz 1972, 32 f; Ostheim in JBl 1972, 143), das nur klarstellte, dass eine Haftung des Geschäftsführers dann nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen einzutreten hat, wenn sich sein rechtswidriges Verhalten unmittelbar gegen den seine Haftung in Anspruch nehmenden Gläubiger gerichtet hat und in seiner Person auch alle anderen Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches vorliegen (P. Doralt in JBl 1972, 125 f).