6.7 Judikatur
Schutz von Personen der Öffentlichkeit
Der Schutz des § 1328a ABGB steht auch Personen zu, die in der Öffentlichkeit stehen. Der Betroffene, der seine privaten Lebensumstände „öffentlich gemacht“ hat, indem er zB ein Interview gibt, in dem auch private Aspekte erörtert werden, oder in dem er sich „outet“, kann sich aber nicht auf eine Verletzung seiner Privatsphäre berufen, wenn diese Umstände in der Öffentlichkeit weiter erörtert werden. Wenn jemand in einem Interview zu Eheproblemen gefragt wird und diese verneint, so hat er diese Umstände aber nicht in die Öffentlichkeit getragen. • [Fußnote: OGH 23.09.2008, 4 Ob 150/08z.]