6.5.1 Judikatur zur Haftung für Handlungen im Betrieb des Unternehmens
Weite Auslegung der Haftung für Angestellte und Beauftragte
Die Bestimmung über die Haftung für Angestellte und Beauftragte ist weit auszulegen. Personen, für die der Unternehmensinhaber haftet, sind solche, welche im Auftrag des Unternehmens etwa aufgrund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Dienstvertrages und ähnlichem, bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten, aber auch Geschäftspartner des Inhabers des Unternehmens. Die Haftung ist zu bejahen, wenn der Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Geschäftspartners steht, die er im geschäftlichen Interesse des Inhabers entfaltet. Wesentlich ist, dass der Unternehmer kraft seiner Beziehung zum Geschäftspartner die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0079674.]