2.3 Ideeller Schaden
Definition
Ein Schaden kann auch in der Beeinträchtigung von Interessen liegen, die sich nicht im Vermögen niederschlagen. Solche Nachteile, die zu keiner Verringerung des in Geld messbaren Vermögens bestehen, werden ideelle oder immaterielle Schäden genannt. • [Fußnote: Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht³ I, Rz 2/102.] § 1325 ABGB nennt als ideellen Schaden die mit einer Körperverletzung verbundenen Schmerzen. Es kann aber auch durch die Zerstörung von Vermögensgütern ein immaterieller Schaden entstehen. § 1331 ABGB nennt den Gefühlsschaden, der entsteht, wenn eine Sache zerstört wird, zu der der Eigentümer eine besondere Gefühlsbeziehung hat. Das Ausmaß des ideellen Nachteils ist von individuellen Umständen abhängig und objektiv kaum messbar. Man denke allein an die unterschiedliche Schmerzempfindlichkeit.
Bei der Schmerzengeldbemessung ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Judikatur ein objektiver Maßstab anzulegen (RS0031075; OGH 25.02.2016, 1 Ob 22/16s).