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Barbara Pogacar - FORUM Media (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5.1 Allgemeines

§ 6 EKHG beschäftigt sich mit der Haftungsfrage, wenn ein Unfall durch eine unbefugte Person, einen so genannten Schwarzfahrer, verursacht wird. Ziel des § 6 EKHG ist es, dem Geschädigten jedenfalls einen Haftpflichtigen zu bieten, der bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach dem EKHG haftet. § 6 EKHG sieht ein dreistufiges Haftungsmodell vor • [Fußnote: Schauer in Schwimann, ABGB³ § 6 EKHG Rz 2.] : Grundsätzlich trifft die Haftung den Schwarzfahrer anstelle des Halters oder Betriebsunternehmers. Hat der Betriebsunternehmer oder Halter die Schwarzfahrt aber schuldhaft ermöglicht, so kommt es neben dem Schwarzfahrer zu einer Mithaftung des Betriebsunternehmers oder Halters. Wenn der Schwarzfahrer beim Betrieb des Verkehrsmittels angestellt war, so haftet nur der Halter, den Schwarzfahrer trifft diesfalls eine Verschuldenshaftung allerdings mit einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens.

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