3.9.2 Judikatur – Verfahrenshilfe
Ab Erlöschen der Verfahrenshilfe keine Pflicht zur Tätigkeit
Ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der Verfahrenshilfe ist der Rechtsanwalt zu einer weiteren Tätigkeit nicht verpflichtet. Das Prozessgericht hat in diesem Fall im Rahmen der Anleitungs- und Belehrungspflicht die Partei aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist einen frei gewählten Anwalt zu bestellen und diesen dem Gericht bekannt zu geben. Kommt die Partei diesem Auftrag dann nicht nach, so ist das Urteil direkt der unvertretenen Partei zuzustellen. • [Fußnote: OGH 24.04.2001, 5 Ob 93/01i.]