3.9.1 Allgemeines
Voraussetzung für die Bestellung und damit Anerkennung der Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Verfahrenshilfe ist die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Gericht. Jede Bestellung ist sofort auf mögliche Kollisionen zu prüfen, damit gegebenenfalls rasch ein Umbestellungsantrag gestellt werden kann. Auch bei der Bestellung zum Verfahrenshelfer trifft den Rechtsanwalt die Pflicht zur sorgfältigen Vertretung. Der Rechtsanwalt hat mit dem Mandanten Kontakt aufzunehmen, Akteneinsicht zu nehmen und sich durch Besprechung mit dem Mandanten entsprechend zu informieren.