2.9.6 Steinschlag
OGH 29.08.2013, 8 Ob 79/13w
Ob für Steinschlag der Nachbar verantwortlich sein kann oder nicht, entschied in dieser Causa der OGH, nachdem das Klagebegehren in den Vorinstanzen abgewiesen wurde. Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft, die an eine auf dem Waldgrundstück des Beklagten befindliche Felswand anschließt. Durch Herabfallen von Steinen wurde das Haus des Klägers beschädigt. Der Kläger begehrte vom Beklagten in Zukunft das Abstürzen von Gesteinen zu vermeiden. Der OGH führte aus, dass es sich bei dem Absturz der Steine um ein Naturereignis handelt und in einem solchen Fall nachbarrechtliche Ansprüche ausgeschlossen sind. Nur bei einer relevanten Gefahrenerhöhung durch eine gefährliche Nutzungsart besteht durch das dadurch entstandene Naturereignis eine nachbarrechtliche Verantwortung.