2.6 Haftung bei Verletzung der Dokumentationspflicht
Allgemeines
Gem § 10 KAKuG und § 51 ÄrzteG gehört es zu den Pflichten eines Arztes, die Aufklärung und die Behandlung zu dokumentieren. Die ärztliche Dokumentationspflicht stellt dabei nicht nur eine interne Gedächtnisstütze des Arztes dar, sondern sie wird im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung des abgeschlossenen Behandlungsvertrages geschuldet. Der Umfang der Dokumentationspflicht bestimmt sich nach ihrem Zweck: Therapiesicherung, Beweissicherung und Rechenschaftslegung. Die diagnostischen Ergebnisse und therapeutischen Maßnahmen müssen in der Dokumentation enthalten sein und sind spätestens am Ende des einzelnen Behandlungsabschnitts aufzuzeichnen. Bei einer Verletzung der Dokumentationspflicht kommt es für den Geschädigten zu einer Beweiserleichterung. Es wird vermutet, dass nicht dokumentierte Behandlungen nicht gemacht bzw Maßnahmen nicht getroffen wurden. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0026236; zuletzt OGH 27.09.2017, 7 Ob 70/17w.]