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Dokument-ID: 477397
2.3.2 Judikatur – Feststellungsklage
Feststellungsbegehren, auch wenn Spätfolgen nicht erwartet werden
Die bloße Feststellung, dass Spät- und Dauerfolgen nicht zu erwarten sind, rechtfertigt nicht den für eine Abweisung eines Feststellungsbegehrens erforderlichen Ausschluss von künftigen Unfallschäden. • [Fußnote: OGH 17.02.2005, 2 Ob 29/05m.]