1 Außergerichtliche Geltendmachung
Der Geschädigte kann zunächst versuchen, die Schadenersatzansprüche auf dem außergerichtlichen Weg geltend zu machen. Auch wenn die außergerichtliche Geltendmachung idR nicht zwingend vorgesehen ist, empfiehlt sie sich, um die Kostenfolgen gem § 45 ZPO zu vermeiden. Darin ist vorgesehen, dass die Prozesskosten dann dem Kläger zur Last fallen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt hat. Der Kläger hat diesfalls auch die dem Beklagten durch die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens verursachten Kosten zu ersetzen.