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Dokument-ID: 817941
1.2.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls – Anzeigepflicht
Gem § 6 Abs 1 KHVG besteht nach Eintritt des Versicherungsfalls für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen